7. März 2020

Wiederholungsrezept kann Wege sparen

Mit einer chronisch-entzündlichen Erkrankung wie rheumatoider Arthritis, Morbus Crohn oder Schuppenflechte gehören regelmäßige Arztbesuche zum Alltag. Auch wenn die Erkrankung wirksam behandelt wird, sind in der Regel Kontrolluntersuchungen wichtig, um den Krankheitsverlauf und die Wirkung der Therapie zu beobachten. Nicht selten führt der Weg jedoch auch in die Arztpraxis, wenn lediglich ein neues Rezept benötigt wird. Das könnte sich demnächst ändern, denn ab März 2020 können Ärzte ein Wiederholungsrezept, auch Mehrfachverordnung genannt, ausstellen.

Dauerhafte Medikamentenversorgung

Der Bundestag hat im November 2019 das sogenannte Masernschutzgesetz beschlossen. Enthalten sind darin auch Regelungen zu anderen Gesundheitsfragen, darunter das Wiederholungsrezept für gesetzlich Krankenversicherte. Gedacht ist es für Menschen, die dauerhaft ein Medikament benötigen, was häufig bei chronisch-entzündlichen Erkrankungen der Fall ist. Bis zu dreimal darf der Apotheker mit dieser neuen Form der Verordnung ein Medikament nach der ersten Ausgabe auf das gleiche Rezept nochmals abgeben.
Die neue Regelung der Arzneimittelverordnung ist mit einigen Voraussetzungen verbunden:

  • Ein Wiederholungsrezept kann ausschließlich für verschreibungspflichtige Medikamente ausgestellt werden.
  • Es muss besonders gekennzeichnet sein, sonst ist eine erneute Abgabe eines Medikaments nicht möglich.
  • Der Arzt gibt auf dem Wiederholungsrezept die Gültigkeitsdauer an – fehlt diese Angabe, ist die Gültigkeit auf drei Monate beschränkt.
  • Wird ein Medikament mehrmals ausgegeben, muss es stets die gleiche Packungsgröße haben wie bei der ersten Abgabe.

Ergänzung im Sozialgesetzbuch

Festgeschrieben ist die Regelung für das Wiederholungsrezept im Sozialgesetzbuch. Dafür erhält der Paragraf 31 eine Ergänzung, den Absatz 1b (§ 31 Abs. 1b SGB V). Er lautet:

Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholender Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

Wenn Sie eine chronisch-entzündliche Erkrankung haben und dauerhaft eine medikamentöse Therapie erhalten, kann ein Wiederholungsrezept womöglich zusätzliche Wege zum Arzt sparen. Ihre regelmäßigen Arztbesuche zur Verlaufskontrolle sollten Sie jedoch trotzdem auf keinen Fall verpassen.

DE-IMM-200027