Colitis ulcerosa und Beruf vereinbaren
Vielleicht wissen Sie erst seit Kurzem, dass Sie Colitis ulcerosa haben und suchen nun nach Wegen, um auch im Job damit klarzukommen. Wenn Sie sich informieren und selbst aktiv werden, schaffen Sie dafür die besten Voraussetzungen.
Sie stehen mitten im Berufsleben und haben die Diagnose Colitis ulcerosa erhalten? Dann machen Sie sich vielleicht Gedanken darüber, wie Sie einen Schub bewältigen können, ohne dass es einen negativen Einfluss auf Ihren Job hat. Oder wie Sie Ihr Berufsleben so umstrukturieren können, dass Sie trotz Krankheit so angenehm und effizient wie möglich arbeiten können.
Ihre Überlegungen sind nicht unbegründet, denn eine Colitis ulcerosa kann Ihren Tagesablauf stark beeinflussen. Vielleicht hilft es Ihnen bereits, dafür zu sorgen, dass Sie mit Ihrem Arbeitsplatz in der Nähe einer Toilette sind, die Sie bei Bedarf spontan erreichen können.
Kollegen einweihen – ja oder nein?
Sie sollten sich überlegen, wie Sie mit möglichen körperlichen Beschwerden und krankheitsbedingten Abwesenheiten am Arbeitsplatz umgehen und auch, ob Sie Ihren Kollegen und Vorgesetzten von Ihrer Erkrankung erzählen möchten.
Ein offener Umgang kann viele Situationen erleichtern und Missverständnisse vermeiden – zum Beispiel bei Krankmeldungen, Fehlzeiten wegen regelmäßiger Arztbesuche oder wenn Sie einfach öfter auf die Toilette müssen. Und auch für Sie selbst bedeutet es womöglich weniger Stress, wenn Sie die Auswirkungen Ihrer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (CED) nicht immer verbergen müssen.
Dem Arbeitgeber Bescheid zu sagen, ist vielen Menschen jedoch unangenehm oder sie haben Bedenken wegen möglicher Konsequenzen. Und leider hat nicht jeder Vorgesetzte das Verständnis oder den Weitblick, die Vorteile zu sehen, die ein engagierter Mitarbeiter für ein Unternehmen hat.
Andererseits schafft ein offener Umgang die Möglichkeit – auch mit Colitis ulcerosa –, langfristig im Unternehmen zu bleiben. Denn nur so können in Absprache mit dem Chef individuelle Regelungen für Sie gefunden werden. Schon kleine Veränderungen können Hindernisse aus dem Weg räumen.
Sie könnten Ihren Chef um flexiblere Arbeitszeiten bitten. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel, dass Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, wenn es Ihnen weniger gut geht, und diese Zeit dann später nachholen. Oder Sie bitten darum, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Immer mehr Berufstätige nutzen ein Homeoffice.
Wichtig:
Bevor Sie sich überlegen, wie Sie Änderungen am Arbeitsplatz einführen könnten, sprechen Sie, sofern vorhanden, zunächst mit Ihrem Betriebsrat oder einem Arbeitsschutzbeauftragten. Diese können Sie beraten, wie Sie am besten vorgehen.
Letztlich bleibt es Ihre persönliche Entscheidung, ob, wann und mit wem Sie über die Erkrankung sprechen. Bitte wägen Sie mögliche Vor- und Nachteile im Vorfeld gründlich ab.
In jedem Fall ist es wichtig, Ihre Rechte und Möglichkeiten zu kennen. Es gibt unterschiedliche Formen der Unterstützung, die durch das Sozialrecht geregelt sind. Dazu lohnt es sich auch, das Integrationsamt hinzuzuziehen. Es kann Ihnen als Arbeitnehmer beratend zur Seite stehen und gegenüber dem Arbeitgeber vermittelnd auftreten.
Einen neuen Weg einschlagen
Hindert die Krankheit Sie daran, den bisherigen Beruf wie gewohnt auszuüben, gilt es, neue Perspektiven zu schaffen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Doch eines ist auf dem Weg zum optimalen Arbeitsplatz besonders wichtig: Eigeninitiative! Denn Veränderung braucht oft Mut und kostet auch Kraft.
Die Unterstützung für die Erhaltung von Arbeitskraft und Beschäftigung ist vielfältig gesetzlich geregelt. Welche Ansprüche bestehen und umgesetzt werden können, hängt jedoch immer von der individuellen Situation ab. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, kann Aufschluss darüber geben, welche Möglichkeiten in Ihrer individuellen Situation bestehen. Doch es gibt noch weitere wichtige Anlaufstellen, die beraten und unterstützen.
Seit 2001 sind die Gesetze und Regelungen für behinderte Menschen im Sozialgesetzbuch IX festgehalten. Sie können einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) stellen. Auch wenn es vielen schwerfällt, sich amtlich bestätigen zu lassen, dass eine CED auch Behinderungen mit sich bringt, so hat dies auch Vorteile.
Was versteht der Gesetzgeber unter Behinderung?
Doch zunächst gilt es zu klären: Was versteht der Gesetzgeber unter einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX? Darunter fallen Einschränkungen in der körperlichen Funktion, den geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhalten.
Auch wenn viele mit den Begriffen „Schwerbehinderung“ und „Behinderung“ falsche Vorstellungen und negative Gefühle verbinden, so sind sie doch die Grundlage, um die vom Staat angebotenen Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Eine Behinderung zu haben, ist nicht gleichbedeutend mit Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit. Auch ein Mensch, der wie Sie im Leben steht und für sich selbst sorgt, kann eine Behinderung haben.
Abhängig davon, wie stark die Einschränkungen durch Ihre CED sind, wird der Grad der Behinderung (GdB) bestimmt. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden. Hier ein kleiner Überblick:
- GdB 10
Ohne wesentliche Einschränkungen - GdB 20–40
Mit geringen Einschränkungen - GdB 50–70
Mit mittelgradigen Einschränkungen - GdB 80–100
Mit schweren Einschränkungen
Steuerfreibeträge
Ab einem GdB von 25 gibt es einen Steuerfreibetrag, dessen Höhe vom GdB abhängig ist. Dies schafft einen Ausgleich zu den durch die Krankheit verursachten Kosten.
Ein GdB von 50 und mehr ermöglicht weitere Nachteilsausgleiche:
- Erweiterter Kündigungsschutz
- Eine Woche zusätzlicher Urlaub
- Finanzielle Unterstützung für Arbeitshilfen (einkommensunabhängig)
Detaillierte Infos zu finanziellen Zuschüssen und Ihren Rechten am Arbeitsplatz bekommen Sie über das Integrationsamt unter www.integrationsaemter.de.
Einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung können Sie beim zuständigen Versorgungsamt stellen (Adressen unter www.versorgungsaemter.de).